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# § 31 AP-mDBGSV — Prüfungsakten, Einsichtnahme

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 20.03.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Niederschriften über den Ablauf der schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfung sowie die Feststellung des Gesamtergebnisses sind mit den schriftlichen Prüfungsarbeiten zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden durch die Bundespolizeiakademie mindestens fünf Jahre aufbewahrt.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.

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Zitiervorschlag: § 31 AP-mDBGSV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AP-mDBGSV/31

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