Gesetze / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
AP-mDBGSV§ 32 Wiederholung einer Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AP-mDBGSV/32#abs-1 (1) Die Anwärterinnen und Anwärter, die die Zwischenprüfung oder die Laufbahnprüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen. Das Bundesministerium des Innern kann in begründeten Fällen eine zweite Wiederholung zulassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AP-mDBGSV/32#abs-2 (2) Eine Prüfung kann frühestens nach drei Monaten wiederholt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AP-mDBGSV/32#abs-3 (3) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. Einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AP-mDBGSV/32#abs-4 (4) Die weitere Ausbildung wird wegen der Wiederholung der Zwischenprüfung nicht ausgesetzt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AP-mDBGSV/32#abs-5 (5) Der Vorbereitungsdienst wird für Anwärterinnen und Anwärter, die die Laufbahnprüfung nicht bestanden haben, bis zum Abschluss der Wiederholungsprüfung verlängert.