Gesetze / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

AP-mDBGSV

§ 30 Zeugnis

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AP-mDBGSV/30#abs-1 (1) Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse erteilen den Anwärterinnen und Anwärtern über das Ergebnis der bestandenen Prüfungen ein Prüfungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie die nach § 17 errechnete Durchschnittsrangpunktzahl enthalten muss. Ist die Prüfung nicht bestanden, teilen die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse den Anwärterinnen und Anwärtern dies schriftlich mit. Die Mitteilungen nach den Sätzen 1 und 2 sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und in Form einer beglaubigten Abschrift zu den Personalakten zu geben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AP-mDBGSV/30#abs-2 (2) Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung endgültig nicht bestanden haben, erhalten von der Einstellungsbehörde ein Zeugnis, das auch die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte umfasst.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AP-mDBGSV/30#abs-3 (3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben.

§ 29 § 31