nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 5 AOJwD (Sachsen) — Dauer des Vorbereitungsdienstes

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert sechs Monate. Der Vorbereitungsdienst kann um höchstens sechs Monate verlängert werden, wenn der Anwärter den Anforderungen noch nicht genügt.

(2) Zeiten einer beruflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach Vollendung des 16. Lebensjahres, die geeignet sind, die für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln, sollen auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.

(3) Krankheitszeiten werden regelmäßig nur insoweit angerechnet, als sie zusammen 15 Arbeitstage nicht überschreiten.

(4) Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 trifft der Präsident des Oberlandesgerichts.

---

Zitiervorschlag: § 5 AOJwD (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AOJwD/5

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: sk.sachsen.de
