(1) Der Vorbereitungsdienst dauert sechs Monate. Der Vorbereitungsdienst kann um höchstens sechs Monate verlängert werden, wenn der Anwärter den Anforderungen noch nicht genügt.
(2) Zeiten einer beruflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach Vollendung des 16. Lebensjahres, die geeignet sind, die für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln, sollen auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.
(3) Krankheitszeiten werden regelmäßig nur insoweit angerechnet, als sie zusammen 15 Arbeitstage nicht überschreiten.
(4) Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 trifft der Präsident des Oberlandesgerichts.