Diese Verordnung gilt für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes im Freistaat Sachsen. Die Befähigung für den Justizwachtmeisterdienst besitzt, wer einen Vorbereitungsdienst erfolgreich abgeleistet hat.
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Diese Verordnung gilt für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes im Freistaat Sachsen. Die Befähigung für den Justizwachtmeisterdienst besitzt, wer einen Vorbereitungsdienst erfolgreich abgeleistet hat.