Gesetze / Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung
V zu § 180 Abs. 2 AO§ 9 Feststellungsgegenstand bei Einsatz von Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall zu Finanzierungszwecken
Stand: 10.06.2019
Das für die Besteuerung des Einkommens des Versicherungsnehmers zuständige Finanzamt stellt die Steuerpflicht der außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder den Todesfall enthaltenen Sparanteilen (§ 20 Absatz 1 Nummer 6 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd des Einkommensteuergesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung) gesondert fest, wenn
Versicherungen im Sinne des Satzes 1 sind solche, deren Versicherungsvertrag vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen worden ist.
Änderungsverlauf
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18.07.2016 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1722)
BGBl. 2016 I S. 1722
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05.07.2004 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I 1427)
BGBl. 2004 I S. 1427
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