§ 99 Betreten von Grundstücken und Räumen
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 22
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 12.07.2022 – VIII R 8/19Unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch einen FlankenschutzprüferZitiert von 6
- FG Baden-Württemberg, 06.04.2006 – 4 V 7/06
- FG Münster, 11.07.2018 – 9 K 2384/17Zitiert von 1
- OVG Schleswig, 04.12.2014 – 4 KN 3/13Zitiert von 13
- FG Köln, 22.09.2016 – 13 K 66/13Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 10.06.2016 – 2 K 543/15Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- FG Baden-Württemberg, 24.01.2025 – 1 K 381/22
- VG München, 22.11.2023 – M 7 E 23.5047Zitiert von 1
- BVerwG, 24.05.2023 – 9 CN 1/22Kommunale Verpackungssteuer; Mitnehmangebote; Widerspruchsfreiheit im AbfallrechtZitiert von 9
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 99 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/99#abs-1 (1) Die von der Finanzbehörde mit der Einnahme des Augenscheins betrauten Amtsträger und die nach den §§ 96 und 98 zugezogenen Sachverständigen sind berechtigt, Grundstücke, Räume, Schiffe, umschlossene Betriebsvorrichtungen und ähnliche Einrichtungen während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit zu betreten, soweit dies erforderlich ist, um im Besteuerungsinteresse Feststellungen zu treffen. Die betroffenen Personen sollen angemessene Zeit vorher benachrichtigt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/99#abs-2 (2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nicht zu dem Zweck angeordnet werden, nach unbekannten Gegenständen zu forschen.