§ 88a Sammlung von geschützten Daten
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- BVerfG, 10.03.2008 – 1 BvR 2388/03Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Datensammlung über steuerliche Auslandbeziehungen und zum Auskunftsanspruch des BetroffenenZitiert von 28
- BFH, 30.07.2003 – VII R 45/02Zitiert von 9
- FG Köln, 15.05.2002 – 2 K 1781/99Zitiert von 7
- FG Berlin-Brandenburg, 02.06.2016 – 9 K 9346/13
- FG Baden-Württemberg, 07.11.2012 – 14 K 554/12Zitiert von 3
- BFH, 17.11.2021 – II R 43/19Auskunftsanspruch nach der Datenschutz-GrundverordnungZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- FG Berlin-Brandenburg, 09.04.2025 – 16 K 16077/22
- BFH, 23.01.2024 – IX R 36/21Automatischer Finanzkonten-Informationsaustausch verstößt nicht gegen GrundrechteZitiert von 4
- OVG NRW, 09.06.2020 – 16 E 812/19
12 Entscheidungen zu § 88a AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 88a AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Soweit es zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Steuern erforderlich ist, dürfen die Finanzbehörden nach § 30 geschützte Daten auch für Zwecke künftiger Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b, insbesondere zur Gewinnung von Vergleichswerten, in Dateisystemen verarbeiten. Eine Verarbeitung ist nur für Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b zulässig.