§ 88a Sammlung von geschützten Daten
Stand: 13.04.2025
Soweit es zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Steuern erforderlich ist, dürfen die Finanzbehörden nach § 30 geschützte Daten auch für Zwecke künftiger Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b, insbesondere zur Gewinnung von Vergleichswerten, in Dateisystemen verarbeiten. Eine Verarbeitung ist nur für Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b zulässig.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 88a AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 10.03.2008 – 1 BvR 2388/03Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Datensammlung über steuerliche Auslandbeziehungen und zum Auskunftsanspruch des BetroffenenZitiert von 29
- BFH, 30.07.2003 – VII R 45/02Zitiert von 10
- FG Köln, 15.05.2002 – 2 K 1781/99Zitiert von 7
- FG Berlin-Brandenburg, 02.06.2016 – 9 K 9346/13
- FG Baden-Württemberg, 07.11.2012 – 14 K 554/12Zitiert von 3
- BFH, 17.11.2021 – II R 43/19Auskunftsanspruch nach der Datenschutz-GrundverordnungZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- FG Berlin-Brandenburg, 09.04.2025 – 16 K 16077/22Zitiert von 1
- BFH, 23.01.2024 – IX R 36/21Automatischer Finanzkonten-Informationsaustausch verstößt nicht gegen GrundrechteZitiert von 4
- OVG NRW, 09.06.2020 – 16 E 812/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 88a AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.