Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 72 Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen8 Entscheidungen

Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig der Vorschrift des § 154 Absatz 3 zuwiderhandelt, haftet, soweit dadurch die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis beeinträchtigt wird.

§ 71 § 72a