Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 364a Erörterung des Sach- und Rechtsstands

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen27 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/364a#abs-1 (1) Auf Antrag eines Einspruchsführers soll die Finanzbehörde vor Erlass einer Einspruchsentscheidung den Sach- und Rechtsstand erörtern. Weitere Beteiligte können hierzu geladen werden, wenn die Finanzbehörde dies für sachdienlich hält. Die Finanzbehörde kann auch ohne Antrag eines Einspruchsführers diesen und weitere Beteiligte zu einer Erörterung laden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/364a#abs-2 (2) Von einer Erörterung mit mehr als zehn Beteiligten kann die Finanzbehörde absehen. Bestellen die Beteiligten innerhalb einer von der Finanzbehörde bestimmten angemessenen Frist einen gemeinsamen Vertreter, soll der Sach- und Rechtsstand mit diesem erörtert werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/364a#abs-3 (3) Die Beteiligten können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Sie können auch persönlich zur Erörterung geladen werden, wenn die Finanzbehörde dies für sachdienlich hält.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/364a#abs-4 (4) Das Erscheinen kann nicht nach § 328 erzwungen werden.

§ 364 § 364b