§ 317 Andere Art der Verwertung
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 3
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- OVG Saarland, 28.08.2019 – 1 A 816/17Zitiert von 2
- OVG Saarland, 06.12.2016 – 1 B 221/16Zitiert von 6
- FG Düsseldorf, 10.03.2017 – 1 K 3509/14 KVZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ist die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ihre Einziehung schwierig, so kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, dass sie in anderer Weise zu verwerten ist; § 315 Absatz 1 gilt entsprechend. Der Vollstreckungsschuldner ist vorher zu hören, sofern nicht eine Bekanntgabe außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes oder eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist.