Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 260 Angabe des Schuldgrundes

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen19 Entscheidungen

Im Vollstreckungsauftrag oder in der Pfändungsverfügung ist für die beizutreibenden Geldbeträge der Schuldgrund anzugeben.

§ 259 § 261