§ 260 Angabe des Schuldgrundes
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 19
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Nach Gewicht
- BFH, 18.07.2000 – VII R 94/98Zitiert von 4
- BFH, 18.07.2000 – VII R 101/98Steuergeheimnis: Zulässigkeit der Angabe der geschuldeten Abgaben in einer Pfändungsverfügung gegenüber Drittschuldnern KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- VG Köln, 24.07.2018 – 14 L 1315/18Heilung einer mangelhaften Angabe des Schuldgrundes in einer Pfändungsverfügung durch nachträgliche Klarstellung seitens der Behörde KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- VG Saarland Saarlouis, 24.05.2017 – 6 K 108/16
- BFH, 11.12.2012 – VII R 70/11Pfändung eines Erstattungsanspruchs aufgrund eines per E-Mail übermittelten BeitreibungsersuchensZitiert von 1
- VG Schwerin, 20.10.2015 – 6 B 1469/15 SNZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- FG Hessen, 19.05.2020 – 4 V 540/20Zitiert von 1
- FG Münster, 21.01.2020 – 11 V 3213/19 AOZitiert von 6
- BFH, 15.10.2019 – VII R 6/18Nachträgliche Aufhebung eines Durchsuchungsbeschlusses führt zur Rechtswidrigkeit einer bei der Durchsuchung getätigten SachpfändungZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 260 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Im Vollstreckungsauftrag oder in der Pfändungsverfügung ist für die beizutreibenden Geldbeträge der Schuldgrund anzugeben.