§ 225 Reihenfolge der Tilgung
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 81
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 14.10.1999 – IV R 63/98Zitiert von 10
- BFH, 19.03.2025 – X R 20/23Leistung eines Dritten auf eine fremde Steuerschuld; Anfechtung einer Tilgungsbestimmung wegen DrohungZitiert von 2
- FG Thüringen, 16.12.2010 – I 1309/04
- BFH, 27.11.1984 – VIII R 73/82Zitiert von 10
- OVG NRW, 18.10.2018 – 14 B 961/18Zitiert von 2
- OVG NRW, 04.03.2021 – 14 B 1975/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 17.06.2026 – 14 B 364/26
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 25.07.2025 – 1 K 326/21
- VG Würzburg, 27.03.2025 – W 3 K 24.1466Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 225 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/225#abs-1 (1) Schuldet ein Steuerpflichtiger mehrere Beträge und reicht bei freiwilliger Zahlung der gezahlte Betrag nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird die Schuld getilgt, die der Steuerpflichtige bei der Zahlung bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/225#abs-2 (2) Trifft der Steuerpflichtige keine Bestimmung, so werden mit einer freiwilligen Zahlung, die nicht sämtliche Schulden deckt, zunächst die Geldbußen, sodann nacheinander die Zwangsgelder, die Steuerabzugsbeträge, die übrigen Steuern, die Kosten, die Verspätungszuschläge, die Zinsen und die Säumniszuschläge getilgt. Innerhalb dieser Reihenfolge sind die einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit zu ordnen; bei gleichzeitig fällig gewordenen Beträgen und bei den Säumniszuschlägen bestimmt die Finanzbehörde die Reihenfolge der Tilgung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/225#abs-3 (3) Wird die Zahlung im Verwaltungsweg erzwungen (§ 249) und reicht der verfügbare Betrag nicht zur Tilgung aller Schulden aus, derentwegen die Vollstreckung oder die Verwertung der Sicherheiten erfolgt ist, so bestimmt die Finanzbehörde die Reihenfolge der Tilgung.