§ 224a Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 13
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 12.07.2017 – 2 K 158/16
- BFH, 17.04.2024 – XI R 16/22Mitwirkungspflichten des leistenden Unternehmers bei Abtretungen in BauträgerfällenZitiert von 3
- BFH, 02.04.2019 – IX R 21/17Nachhaftung des Schuldners für vom Insolvenzverwalter nicht erfüllte MasseverbindlichkeitenZitiert von 8
- BFH, 18.04.2013 – VII B 66/12Erstattungsberechtigter bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten EheleutenZitiert von 2
- BFH, 12.10.1999 – VII R 98/98Haftung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen: Auswirkungen des Erlasses eines Jahressteuerbescheids auf die Inanspruchnahme des Haftungsschuldners KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 41
- OVG Sachsen, 29.07.2021 – 5 B 19/21
Zuletzt entschieden
- FG Niedersachsen, 21.12.2020 – 15 V 127/20Zitiert von 1
- VG Schleswig, 24.08.2020 – 4 B 23/20Zitiert von 1
- VG Schwerin, 22.11.2019 – 4 A 1867/18 SNZitiert von 1
13 Entscheidungen zu § 224a AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 224a AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/224a#abs-1 (1) Schuldet ein Steuerpflichtiger Erbschaft- oder Vermögensteuer, kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zugelassen werden, dass an Zahlungs statt das Eigentum an Kunstgegenständen, Kunstsammlungen, wissenschaftlichen Sammlungen, Bibliotheken, Handschriften und Archiven dem Land, dem das Steueraufkommen zusteht, übertragen wird, wenn an deren Erwerb wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft ein öffentliches Interesse besteht. Die Übertragung des Eigentums nach Satz 1 gilt nicht als Veräußerung im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 des Erbschaftsteuergesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/224a#abs-2 (2) Der Vertrag nach Absatz 1 bedarf der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Der Steuerpflichtige hat das Vertragsangebot an die örtlich zuständige Finanzbehörde zu richten. Zuständig für den Vertragsabschluss ist die oberste Finanzbehörde des Landes, dem das Steueraufkommen zusteht. Der Vertrag wird erst mit der Zustimmung der für kulturelle Angelegenheiten zuständigen obersten Landesbehörde wirksam; diese Zustimmung wird von der obersten Finanzbehörde eingeholt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/224a#abs-3 (3) Kommt ein Vertrag zustande, erlischt die Steuerschuld in der im Vertrag vereinbarten Höhe am Tag der Übertragung des Eigentums an das Land, dem das Steueraufkommen zusteht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/224a#abs-4 (4) Solange nicht feststeht, ob ein Vertrag zustande kommt, kann der Steueranspruch nach § 222 gestundet werden. Kommt ein Vertrag zustande, ist für die Dauer der Stundung auf die Erhebung von Stundungszinsen zu verzichten.