§ 22 Realsteuern
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 28
Nach Gewicht
- BFH, 29.06.2015 – III S 12/15(Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung - Zweck des Bestimmungsverfahrens nach § 39 Abs. 1 Nr. 4 FGO - Fortdauer einer einmal begründeten örtlichen Gerichtszuständigkeit - Keine Bindung an einen auf der Versagung rechtlichen Gehörs beruhenden Verweisungsbeschluss - Sachlicher Anwendungsbereich von § 26 AO)Zitiert von 8
- BVerfG, 24.07.1979 – 2 BvK 1/78Bestimmung der Mitglieder eines Amtsausschusses bei den im Lande Schleswig-Holstein gebildeten ÄmternZitiert von 22
- VG Göttingen, 18.04.2019 – 2 B 487/18Zitiert von 4
- FG Baden-Württemberg, 18.03.2009 – 4 K 91/07Zitiert von 3
- OLG Hamm, 20.07.2004 – 27 U 45/03Zitiert von 2
- BGH, 29.06.2006 – IX ZR 167/04Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Stuttgart, 22.08.2025 – 10 K 3582/25
- VG Stuttgart, 29.07.2025 – 10 K 5498/25Zitiert von 2
- BFH, 07.11.2024 – III R 28/23(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 07.11.2024 III R 27/23 - Zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Finanzamts für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags)
28 Entscheidungen zu § 22 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/22#abs-1 (1) Für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge ist bei der Grundsteuer das Lagefinanzamt (§ 18 Absatz 1 Nummer 1) und bei der Gewerbesteuer das Betriebsfinanzamt (§ 18 Absatz 1 Nummer 2) örtlich zuständig. Abweichend von Satz 1 ist für die Festsetzung und Zerlegung der Gewerbesteuermessbeträge bei Unternehmen, die Bauleistungen im Sinne von § 48 Absatz 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes erbringen, das Finanzamt zuständig, das für die Besteuerung der entsprechenden Umsätze nach § 21 Absatz 1 zuständig ist, wenn der Unternehmer seinen Wohnsitz oder das Unternehmen seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/22#abs-2 (2) Soweit die Festsetzung, Erhebung und Beitreibung von Realsteuern den Finanzämtern obliegt, ist dafür das Finanzamt örtlich zuständig, zu dessen Bezirk die hebeberechtigte Gemeinde gehört. Gehört eine hebeberechtigte Gemeinde zu den Bezirken mehrerer Finanzämter, so ist von diesen Finanzämtern das Finanzamt örtlich zuständig, das nach Absatz 1 zuständig ist oder zuständig wäre, wenn im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur die in der hebeberechtigten Gemeinde liegenden Teile des Betriebs, des Grundstücks oder des Betriebsgrundstücks vorhanden wären.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/22#abs-3 (3) Absatz 2 gilt sinngemäß, soweit einem Land nach Artikel 106 Absatz 6 Satz 3 des Grundgesetzes das Aufkommen der Realsteuern zusteht.