§ 131 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 302
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- EuGH, 28.06.1977 – C-118/76
- FG Hessen, 28.01.2020 – 4 K 890/17Zitiert von 10
- FG Niedersachsen, 24.04.2025 – 6 K 86/22
- FG Baden-Württemberg, 28.03.2019 – 1 K 1519/18
- FG Sachsen-Anhalt, 15.08.2012 – 3 K 480/11
- FG Baden-Württemberg, 12.09.2024 – 11 K 2180/21Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 02.06.2026 – 9 A 651/23
- OVG NRW, 02.06.2026 – 9 A 650/23
- BFH, 27.01.2026 – VIII B 81/24Neubeginn der Zahlungsverjährung bei gleichzeitiger Änderung von Anrechnungsverfügung und Ergehen einer geänderten Steuerfestsetzung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 131 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/131#abs-1 (1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/131#abs-2 (2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
§ 130 Absatz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/131#abs-3 (3) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Finanzbehörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/131#abs-4 (4) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist.