§ 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 640
Nach Gewicht
- BFH, 20.08.2014 – X R 15/10Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts durch die Finanzbehörde; Änderung des Folgebescheids bei Feststellung der Nichtigkeit eines GrundlagenbescheidsZitiert von 9
- BFH, 24.01.2008 – V R 36/06Zitiert von 11
- FG Hamburg, 13.11.2024 – 3 K 111/21
- FG Münster, 14.12.2010 – 1 K 27/10
- FG Hamburg, 25.08.2015 – 3 K 200/15Zitiert von 4
- FG Baden-Württemberg, 15.07.2010 – 7 K 14/07Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 07.05.2026 – 10 K 2050/22 K
- FG Düsseldorf, 29.04.2026 – 14 K 1177/22 F
- FG Düsseldorf, 21.04.2026 – 4 K 705/25 Erb
640 Entscheidungen zu § 125 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 125 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/125#abs-1 (1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/125#abs-2 (2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/125#abs-3 (3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/125#abs-4 (4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/125#abs-5 (5) Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.