Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung
AO-SF§ 11 Eröffnung des Verfahrens auf Antrag der Eltern
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO-SF/11#abs-1 (1) Die Eltern stellen über die allgemeine Schule bei der gemäß § 10 Absatz 2 zuständigen Schulaufsichtsbehörde einen Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO-SF/11#abs-2 (2) Bereits bei der Anmeldung ihres schulpflichtigen Kindes zur Schule können die Eltern den Antrag stellen
1. bei der zuständigen Grundschule,
2. in den Fällen von § 3 Nummer 2 bis 5 auch bei einer Förderschule.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 11 AO-SF →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 22.10.2007 – 19 B 1853/06Zitiert von 6
- VG Gelsenkirchen, 25.05.2010 – 4 K 109/10Zitiert von 2
- OVG NRW, 08.09.2010 – 12 A 1326/10Zitiert von 8
- VG Düsseldorf, 30.06.2008 – 18 L 1008/08
- OVG NRW, 22.11.2024 – 19 B 1064/24Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 07.12.2023 – 18 K 3650/23
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 15.11.2022 – 18 K 5193/20Zitiert von 1
- LG Köln, 17.07.2018 – 5 O 182/16
- OVG NRW, 04.05.2012 – 12 B 369/12Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 AO-SF zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.