Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung
AO-SF§ 10 Allgemeines
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO-SF/10#abs-1 (1) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine Schülerin oder ein Schüler auf Grund einer Behinderung oder wegen einer Lern- und Entwicklungsstörung besondere Unterstützung benötigt, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und die Förderschwerpunkte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO-SF/10#abs-2 (2) Zuständig für das Verfahren ist die Schulaufsichtsbehörde, in deren Gebiet die Schülerin oder der Schüler die allgemeine Schule besucht oder besuchen müsste.