Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 48 Leistung durch Dritte, Haftung Dritter

SteuerrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/48?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Leistungen aus dem Steuerschuldverhältnis gegenüber der Finanzbehörde können auch durch Dritte bewirkt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/48?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Dritte können sich vertraglich verpflichten, für Leistungen im Sinne des Absatzes 1 einzustehen.

§ 48 § 50