Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 345 Reisekosten und Aufwandsentschädigungen

SteuerrechtBund2 Fassungen

Im Vollstreckungsverfahren sind die Reisekosten des Vollziehungsbeamten und Auslagen, die durch Aufwandsentschädigungen abgegolten werden, von dem Vollstreckungsschuldner nicht zu erstatten.

§ 339 § 341