Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 333 Festsetzung der Zwangsmittel

SteuerrechtBund2 Fassungen

Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt oder handelt der Pflichtige der Verpflichtung zuwider, so setzt die Finanzbehörde das Zwangsmittel fest.

§ 327 § 329