Gesetze / Abgabenordnung AO § 325 Aufhebung des dinglichen Arrestes SteuerrechtBund2 Fassungen Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 13.04.2025. Zur aktuellen Fassung → Die Arrestanordnung ist aufzuheben, wenn nach ihrem Erlass Umstände bekannt werden, die die Arrestanordnung nicht mehr gerechtfertigt erscheinen lassen.