§ 153 Berichtigung von Erklärungen
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 113
Nach Gewicht
- FG Hamburg, 26.02.2020 – 5 K 95/17Zitiert von 2
- BGH, 17.03.2009 – 1 StR 479/08
- FG Düsseldorf, 24.05.2024 – 3 K 2297/20 EZitiert von 1
- KG, 24.11.2016 – (4) 121 Ss 169/16 (195/16)
- BFH, 28.02.2008 – VI R 62/06Zitiert von 3
- BFH, 22.01.1997 – II B 40/96Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- BFH, 19.05.2026 – VIII R 17/24(§ 171 Abs. 5 Satz 1 AO nur bei ungehemmter Festsetzungsfrist)
- FG Hessen, 27.08.2025 – 4 V 1134/25
- BGH, 31.07.2025 – IX ZR 32/24(Insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit von Steuerzahlungen eines Schuldners)
113 Entscheidungen zu § 153 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 153 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/153#abs-1 (1) Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist,
so ist er verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen. Die Verpflichtung trifft auch den Gesamtrechtsnachfolger eines Steuerpflichtigen und die nach den §§ 34 und 35 für den Gesamtrechtsnachfolger oder den Steuerpflichtigen handelnden Personen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/153#abs-2 (2) Die Anzeigepflicht besteht ferner, wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder sonstige Steuervergünstigung nachträglich ganz oder teilweise wegfallen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/153#abs-3 (3) Wer Waren, für die eine Steuervergünstigung unter einer Bedingung gewährt worden ist, in einer Weise verwenden will, die der Bedingung nicht entspricht, hat dies vorher der Finanzbehörde anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/153#abs-4 (4) Die Anzeige- und Berichtigungspflicht besteht ferner, wenn Prüfungsfeststellungen einer Außenprüfung unanfechtbar in einem Steuerbescheid, einem Feststellungsbescheid nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder einem Teilabschlussbescheid nach § 180 Absatz 1a umgesetzt worden sind und die den Prüfungsfeststellungen zugrunde liegenden Sachverhalte auch in einer anderen vom oder für den Steuerpflichtigen abgegebenen Erklärung, die nicht Gegenstand der Außenprüfung war, zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen führt.