Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 137 Steuerliche Erfassung von Körperschaften, Vereinigungen und Vermögensmassen

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/137#abs-1 (1) Steuerpflichtige, die nicht natürliche Personen sind, haben dem nach § 20 zuständigen Finanzamt und den für die Erhebung der Realsteuern zuständigen Gemeinden die Umstände anzuzeigen, die für die steuerliche Erfassung von Bedeutung sind, insbesondere die Gründung, den Erwerb der Rechtsfähigkeit, die Änderung der Rechtsform, die Verlegung der Geschäftsleitung oder des Sitzes und die Auflösung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/137#abs-2 (2) Die Mitteilungen sind innerhalb eines Monats seit dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten.

§ 133 § 138