§ 137 Steuerliche Erfassung von Körperschaften, Vereinigungen und Vermögensmassen
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/137#abs-1 (1) Steuerpflichtige, die nicht natürliche Personen sind, haben dem nach § 20 zuständigen Finanzamt und den für die Erhebung der Realsteuern zuständigen Gemeinden die Umstände anzuzeigen, die für die steuerliche Erfassung von Bedeutung sind, insbesondere die Gründung, den Erwerb der Rechtsfähigkeit, die Änderung der Rechtsform, die Verlegung der Geschäftsleitung oder des Sitzes und die Auflösung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/137#abs-2 (2) Die Mitteilungen sind innerhalb eines Monats seit dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 137 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG Thüringen, 26.01.2012 – 2 K 440/11
- BVerfG, 09.03.2004 – 2 BvL 17/02Besteuerung privater Spekulationsgeschäfte bei Wertpapieren in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 verfassungswidrigZitiert von 318
- BGH, 29.04.2025 – 1 StR 238/24Gewerbesteuerhinterziehung: Unrichtige Angabe der Betriebsstätte im Zusammenhang mit der sog. "Maskenaffäre" während der Corona-Pandemie
- BFH, 15.05.2024 – IV R 23/21Zwang zur Einheitlichkeit der ZerlegungsentscheidungZitiert von 2
- BFH, 11.10.1989 – I R 101/87Zitiert von 8
- FG Köln, 23.06.2004 – 10 Ko 6574/03
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.