Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Voraussetzungen der Anerkennung als Kur- oder Erholungsort im Freistaat Sachsen

ANVO SächsKurG

§ 9 Erholungsort

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Erholungsorte müssen aufweisen:

1. eine landschaftlich bevorzugte und bioklimatisch begünstigte Lage;

2. für die Erholung geeignete Einrichtungen;

3. markierte Wanderwege und für die Erholung erschlossene Freiflächen und

4. eine durchschnittliche Aufenthaltsdauer der Gäste, die in der Regel mindestens dem Landesdurchschnitt gemäß der amtlichen Beherbergungsstatistik des Statistischen Landesamtes entspricht.

§ 8 § 10