Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Voraussetzungen der Anerkennung als Kur- oder Erholungsort im Freistaat Sachsen
ANVO SächsKurG§ 9 Erholungsort
Stand: 26.08.2026
Erholungsorte müssen aufweisen:
1. eine landschaftlich bevorzugte und bioklimatisch begünstigte Lage;
2. für die Erholung geeignete Einrichtungen;
3. markierte Wanderwege und für die Erholung erschlossene Freiflächen und
4. eine durchschnittliche Aufenthaltsdauer der Gäste, die in der Regel mindestens dem Landesdurchschnitt gemäß der amtlichen Beherbergungsstatistik des Statistischen Landesamtes entspricht.