Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Voraussetzungen der Anerkennung als Kur- oder Erholungsort im Freistaat Sachsen
ANVO SächsKurG§ 10 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Stand: 26.08.2026
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Voraussetzungen der Anerkennung als Kur- oder Erholungsort im Freistaat Sachsen (ANVO SächsKurG) vom 24. April 1995 (SächsGVBl. S. 145), geändert durch Verordnung vom 2. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 27), außer Kraft.
Dresden, den 19. September 2013
Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich
Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Sven Morlok