Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Voraussetzungen der Anerkennung als Kur- oder Erholungsort im Freistaat Sachsen

ANVO SächsKurG

§ 8 Luftkurort

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Luftkurorte müssen aufweisen:

1. ein Klima, dessen besondere Eignung für die therapeutische Anwendung wissenschaftlich anerkannt ist, und eine entsprechende Luftqualität, die periodisch nach den allgemeinen Grundsätzen des Kur- und Bäderwesens überprüft werden;

2. geeignete Einrichtungen zur Durchführung einer Klimakur, insbesondere Gymnastik- und Liegewiesen und markierte, klimatherapeutisch nutzbare Wanderwege sowie ausgedehnte Park- und Waldanlagen und

3. eine ärztliche Betreuung durch mindestens einen mit der Klimatherapie vertrauten niedergelassenen Arzt.

§ 7 § 9