Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Voraussetzungen der Anerkennung als Kur- oder Erholungsort im Freistaat Sachsen
ANVO SächsKurG§ 7 Heilklimatischer Kurort
Stand: 26.08.2026
Heilklimatische Kurorte müssen aufweisen:
1. ein Klima, dessen besondere Eignung für die therapeutische Anwendung wissenschaftlich anerkannt ist, und eine entsprechende Luftqualität;
2. eine laufende Überwachung der klimatischen Eigenschaften durch eine örtliche Klimastation und eine periodische Überprüfung der Luftqualität nach den allgemeinen Grundsätzen des Kur- und Bäderwesens;
3. eine ärztliche Betreuung durch mindestens einen mit der Klimatherapie vertrauten niedergelassenen Arzt;
4. verschiedenartige leistungsfähige Einrichtungen, die eine ortsspezifische therapeutische Anwendung des Klimas anbieten, insbesondere ein geeignetes räumliches Zentrum zur Anwendung der Klimatherapie in landschaftlich bevorzugter Lage und physikalische Therapiestätten und
5. einen Kurpark, weitere vom Verkehr ungestörte, ausgedehnte Park- und Waldanlagen sowie markierte, klimatherapeutisch nutzbare Wander- und Terrainkurwege.