Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Voraussetzungen der Anerkennung als Kur- oder Erholungsort im Freistaat Sachsen
ANVO SächsKurG§ 4 Ort mit Heilquellen-, Sole-, Peloid-, Moor- oder Heilstollenkurbetrieb
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ANVO%20S%C3%A4chsKurG/4#abs-1 (1) Orte mit Heilquellen-, Sole-, Peloid-, Moor- oder Heilstollenkurbetrieb müssen aufweisen:
1. die Gesundheit fördernde klimatische, bioklimatische und lufthygienische Bedingungen;
2. zweckmäßige und ausreichende Kureinrichtungen zur Anwendung der Heilmittel und
3. Park- und Grünanlagen in unmittelbarer Umgebung der Kureinrichtungen sowie markierte Wanderwege.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ANVO%20S%C3%A4chsKurG/4#abs-2 (2) Die Verleihung der Artbezeichnung Ort mit Heilquellen-, Sole-, Peloid- oder Moorkurbetrieb setzt über Absatz 1 hinaus voraus, dass die kurortmedizinische Anwendung eines ortsgebundenen, natürlichen, staatlich anerkannten Heilwassers, Heilgases oder die Anwendung von Peloiden gewährleistet ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ANVO%20S%C3%A4chsKurG/4#abs-3 (3) Die Verleihung der Artbezeichnung Ort mit Heilstollenkurbetrieb setzt über Absatz 1 hinaus voraus, dass eine Höhle oder ein Grubenbau vorhanden ist, dessen nachgewiesene heilklimatische Eigenschaften therapeutisch genutzt werden.