Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Voraussetzungen der Anerkennung als Kur- oder Erholungsort im Freistaat Sachsen

ANVO SächsKurG

§ 5 Kneippheilbad

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Kneippheilbäder müssen aufweisen:

1. eine mindestens zehnjährige, von den Krankenkassen und Rentenversicherern unbeanstandete Durchführung der Kneipptherapie in wenigstens drei Kneippkurbetrieben mit allen zur Durchführung der Kneipptherapie erforderlichen Einrichtungen;

2. ein für die Gesundheitsförderung geeignetes therapeutisch nutzbares Klima und eine entsprechende Luftqualität, die periodisch nach den allgemeinen Grundsätzen des Kur- und Bäderwesens überprüft werden;

3. Wassertretstellen und Armbadeanlagen, auch im Freien;

4. Fachpersonal für die Kneipptherapie und

5. einen Kurpark, weitere vom Verkehr ungestörte Grün- und Waldanlagen sowie markierte Wander- und Terrainkurwege.

§ 4 § 6