Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Voraussetzungen der Anerkennung als Kur- oder Erholungsort im Freistaat Sachsen

ANVO SächsKurG

§ 3 Heilbad

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Heilbäder oder Mineral-, Thermal-, Sole-, Peloid- oder Moorheilbäder müssen aufweisen:

1. kurortmedizinische Anwendung eines ortsgebundenen, natürlichen, staatlich anerkannten Heilwassers, Heilgases oder die Anwendung von Peloiden im Rahmen einer ambulanten Kur;

2. die Gesundheit fördernde klimatische, bioklimatische und lufthygienische Bedingungen, die periodisch nach den allgemeinen Grundsätzen des Kur- und Bäderwesens überprüft werden;

3. dem Indikationsgebiet entsprechende leistungsfähige Kureinrichtungen zur Anwendung der Heilmittel und

4. einen Kurpark, weitere vom Verkehr ungestörte Grün- und Waldanlagen sowie markierte Wander- und Terrainkurwege.

§ 2 § 4