Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Voraussetzungen der Anerkennung als Kur- oder Erholungsort im Freistaat Sachsen
ANVO SächsKurG§ 2 Allgemeine Voraussetzungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ANVO%20S%C3%A4chsKurG/2#abs-1 (1) Der Ortscharakter der Gemeinden oder Gemeindeteile hat den spezifischen Belangen von Kur oder Erholung Rechnung zu tragen. Er muss in der Bauleitplanung angemessen berücksichtigt sein. Die bioklimatischen Bedingungen müssen geeignet sein, die therapeutischen Möglichkeiten in ihrer Wirkung zu unterstützen und den Erholungswert zu steigern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ANVO%20S%C3%A4chsKurG/2#abs-2 (2) Der Charakter eines Kur- oder Erholungsortes ist durch folgende Merkmale gekennzeichnet:
1. ein hoher Standard der hygienischen Verhältnisse im Ort, der Belastungen oder Belästigungen der Kurpatienten und Erholungssuchenden durch Schadstoffe im Wasser, im Boden oder in der Luft oder durch Lärm oder Gerüche ausschließt;
2. ein leistungsfähiges, für die Gegend charakteristisches Hotel-, Pensions- und Gaststättengewerbe;
3. ein ausreichendes Angebot zur sportlichen und kulturellen Betätigung sowie zur Unterhaltung der Kur- und Erholungsgäste wie insbesondere ein Frei- oder Hallenbad am Ort oder in angemessener Entfernung, Sport- und Spielplätze sowie Liegewiesen;
4. eine als örtliche Kurverwaltung oder Tourist-Information tätige Stelle, die Auskünfte erteilt, Zimmer nachweist und auf Wunsch vermittelt sowie ein auf die Kur- und Erholungsfunktion bezogenes Veranstaltungsprogramm anbietet und
5. Einrichtungen, öffentliche Gebäude und Anlagen, die den spezifischen Ansprüchen von Behinderten, alten Menschen und Kindern genügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ANVO%20S%C3%A4chsKurG/2#abs-3 (3) Kurorte nach den §§ 3 bis 8 müssen zusätzlich aufweisen:
1. wissenschaftlich anerkannte und aus Erfahrung bewährte natürliche Heilmittel des Bodens wie Heilwässer, Heilgase und Peloide, ein therapeutisch nutzbares Klima oder die Anwendung der fünf Heilfaktoren des Naturheilverfahrens nach Kneipp, die durch kurmedizinische Informationen erläutert werden und allgemein zugänglich sind;
2. leistungsfähige Einrichtungen für die Durchführung von Kuren zur Vorbeugung, Heilung und Linderung von Krankheiten;
3. kurortmedizinische Betreuung durch mindestens einen ortsansässigen Arzt, der die Zusatzbezeichnung „Arzt für Balneologie und Medizinische Klimatologie“ oder die Bezeichnung „Badearzt“ oder „Kurarzt“ führen darf, sowie weiteres medizinisches Fachpersonal;
4. ein entsprechendes Angebot an kurgerechter Verpflegung einschließlich Diätkost in Kurhotels, Kurpensionen und Gaststätten sowie Fachpersonal zur Diätberatung und
5. ein Angebot gesundheitsfördernder Maßnahmen, das jedem Kurgast zugänglich ist.