Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Voraussetzungen der Anerkennung als Kur- oder Erholungsort im Freistaat Sachsen

ANVO SächsKurG

§ 1 Anerkennung von Kur- und Erholungsorten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Gemeinden oder Gemeindeteilen werden die in § 2 Abs. 1 SächsKurG genannten Artbezeichnungen auf Antrag verliehen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Übersicht über die dem Antrag beizufügenden Unterlagen wird vom Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht.

§ 2