Gesetze / Allgemeines Magnetschwebebahngesetz
AMbG§ 8 Tarife
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMbG/8#abs-1 (1) Tarife sind die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen. Das Magnetschwebebahnunternehmen ist verpflichtet, daran mitzuwirken, daß
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMbG/8#abs-2 (2) Unternehmen, die öffentliche Magnetschwebebahnen betreiben, sind dazu verpflichtet, im Personenverkehr Tarife aufzustellen, die alle Angaben, die zur Berechnung des Entgeltes für die Beförderung von Personen und für Nebenleistungen im Personenverkehr notwendig sind, sowie alle anderen für die Beförderung maßgebenden Bestimmungen enthalten. Tarife nach Satz 1 müssen gegenüber jedermann in gleicher Weise angewendet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AMbG/8#abs-3 (3) Ohne eine vorherige Genehmigung der Beförderungsbedingungen dürfen öffentliche Magnetschwebebahnunternehmen keine Magnetschwebebahnverkehrsleistungen erbringen. Die Genehmigungsbehörde kann auf die Befugnis zur Genehmigung verzichten. Die erforderliche Genehmigung gilt als erteilt, wenn dem öffentlichen Magnetschwebebahnunternehmen
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AMbG/8#abs-4 (4) Die in Absatz 2 genannten Tarife müssen bekanntgemacht werden. Erhöhungen der Beförderungsentgelte oder andere für den Kunden nachteilige Änderungen der Beförderungsbedingungen werden frühestens einen Monat nach der Bekanntmachung wirksam. Die Genehmigungsbehörde kann eine Abkürzung der Bekanntmachungsfrist für die Anwendung der Beförderungsbedingungen genehmigen. Die Genehmigung muß aus der Bekanntmachung ersichtlich sein.