Gesetze / Arzneimittelverschreibungsverordnung
AMVV§ 6
Von der Verschreibungspflicht nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Arzneimittelgesetzes sind Arzneimittel ausgenommen, die weder ein in Anlage 2 aufgeführter Stoff, dessen Zubereitung oder Salz sind, noch einen solchen Stoff, eine solche Zubereitung oder ein solches Salz enthalten.
Änderungsverlauf
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19.10.2022 Ausfertigung
§ 6 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I 1810)
BGBl. 2022 I S. 1810
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