Gesetze / Arzneimittel-Sachverständigenverordnung

AMSachvV

§ 5

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMSachvV/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Ausschüsse beraten unter dem Vorsitz des Präsidenten des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMSachvV/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Geschäfte der Ausschüsse führt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AMSachvV/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Ausschüsse geben sich jeweils eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums und des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft bedarf. Die Geschäftsordnungen werden vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf dessen Homepage im Internet veröffentlicht.

§ 4 § 6