Gesetze / Arzneimittel-Sachverständigenverordnung
AMSachvV§ 5
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMSachvV/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Ausschüsse beraten unter dem Vorsitz des Präsidenten des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMSachvV/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Geschäfte der Ausschüsse führt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AMSachvV/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Ausschüsse geben sich jeweils eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums und des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft bedarf. Die Geschäftsordnungen werden vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf dessen Homepage im Internet veröffentlicht.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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10.04.2013 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 2013 (BGBl. I 811)
BGBl. 2013 I S. 811
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.