Gesetze / Arzneimittel-Sachverständigenverordnung

AMSachvV

§ 5

Stand: 19.07.2022

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMSachvV/5#abs-1 (1) Die Ausschüsse beraten unter dem Vorsitz des Präsidenten des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMSachvV/5#abs-2 (2) Die Geschäfte der Ausschüsse führt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AMSachvV/5#abs-3 (3) Die Ausschüsse geben sich jeweils eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums bedarf. Die Geschäftsordnungen werden vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf dessen Homepage im Internet veröffentlicht.

§ 4 § 6