Gesetze / Arzneimittel-Sachverständigenverordnung
AMSachvV§ 5
Stand: 19.07.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMSachvV/5#abs-1 (1) Die Ausschüsse beraten unter dem Vorsitz des Präsidenten des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMSachvV/5#abs-2 (2) Die Geschäfte der Ausschüsse führt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AMSachvV/5#abs-3 (3) Die Ausschüsse geben sich jeweils eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums bedarf. Die Geschäftsordnungen werden vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf dessen Homepage im Internet veröffentlicht.