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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 811

BGBl. 2013 I S. 811 · 6.497 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 811 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 811
                                       Vierte Verordnung
                                  zur Änderung der Verordnung
                       zur Errichtung von Sachverständigen-Ausschüssen
     für Standardzulassungen, Apothekenpflicht und Verschreibungspflicht von Arzneimitteln
                                                Vom 10. April 2013

  Es verordnen
– das Bundesministerium für Gesundheit auf Grund
  des § 53 Absatz 1 Satz 1 und 3 in Verbindung mit
  Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes, dessen Absatz 2
  durch Artikel 1 Nummer 44 des Gesetzes vom
  19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192), geändert worden
  ist, und
– das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
  schaft und Verbraucherschutz auf Grund des § 53
  Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit Absatz 2 des Arz-
  neimittelgesetzes, dessen Absatz 2 durch Artikel 1
  Nummer 44 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012
  (BGBl. I S. 2192) geändert worden ist, im Einverneh-
  men mit dem Bundesministerium für Gesundheit:

                        Artikel 1
   Die Verordnung zur Errichtung von Sachverstän-
digen-Ausschüssen für Standardzulassungen, Apothe-
kenpflicht und Verschreibungspflicht von Arzneimitteln
vom 2. Januar 1978 (BGBl. I S. 30), die zuletzt durch
Artikel 352 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Verordnung erhält folgende Kurzbezeichnung
   und Abkürzung:
     „Arzneimittel-Sachverständigenverordnung –
                     AMSachvV“.
2. § 2 Absatz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Dem Ausschuss für Standardzulassungen
  gehören an
    1. drei Hochschullehrer der Pharmakologie, davon
       ein Hochschullehrer des Faches Veterinärme-
       dizin,

    2. zwei Hochschullehrer der Pharmazie,
    3. ein Vertreter der Deutschen Krankenhausgesell-
       schaft,

    4. ein Vertreter der Krankenhausapotheker,
    5. ein Vertreter der Arzneimittelkommission der
       Deutschen Ärzteschaft,
    6. ein Arzt für Allgemeinmedizin,
    7. ein Zahnarzt,

    8. ein Tierarzt,

    9. ein Heilpraktiker,
  10. drei Vertreter der Pharmazeutischen Industrie,
      davon ein Vertreter der veterinärpharmazeu-
      tischen Industrie,
  11. ein Vertreter der Apothekerschaft,
  12. ein Vertreter der Reformwaren-Hersteller,

13. ein Vertreter des Einzelhandels außerhalb der
    Apotheken,
14. ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Ver-
    braucher,
15. ein Vertreter der Gewerkschaften und

16. zwei Vertreter der Sozialversicherungsträger.
     (2) Dem Ausschuss für Apothekenpflicht gehören
an
 1. drei Hochschullehrer der Medizin, davon je ein
    Hochschullehrer der Pharmakologie, der Inneren
    Medizin und des Faches Veterinärmedizin,
 2. ein Hochschullehrer der Pharmazie,

 3. ein Vertreter der Deutschen Krankenhausgesell-
    schaft,
 4. ein Arzt für Allgemeinmedizin,
 5. ein Zahnarzt,
 6. ein Tierarzt,

 7. ein Heilpraktiker,
 8. zwei Vertreter der humanpharmazeutischen In-
    dustrie,
 9. zwei Vertreter der veterinärpharmazeutischen In-
    dustrie,
10. ein Vertreter der Reformwaren-Hersteller,
11. zwei Vertreter der Apothekerschaft,
12. zwei Vertreter des Einzelhandels außerhalb der
    Apotheken,
13. ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Ver-
    braucher und
14. zwei Vertreter der Sozialversicherungsträger.

  (3) Dem Ausschuss für Verschreibungspflicht ge-
hören an
1. als stimmberechtigte Mitglieder

     a) zwei Hochschullehrer der Pharmakologie, da-
        von ein Hochschullehrer des Faches Veterinär-
        medizin, und ein Hochschullehrer der Klini-
        schen Pharmakologie,
     b) zwei Hochschullehrer der Pharmazie, davon
        ein Hochschullehrer des Faches Klinische
        Pharmazie,

     c) zwei Hochschullehrer des Faches Innere Me-
        dizin, davon ein Hochschullehrer des Faches
        Veterinärmedizin,
     d) ein Hochschullehrer des Faches Allgemein-
        medizin,
     e) ein Hochschullehrer des Faches Kinder- und
        Jugendmedizin,
BGBl. 2013, Seite 812 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 812
      f) ein Hochschullehrer der medizinischen Statis-
         tik oder der Epidemiologie,
      g) ein Mitglied der Arzneimittelkommission der
         deutschen Ärzteschaft,

      h) ein Mitglied der Arzneimittelkommission der
         Tierärzte und
      i) ein Mitglied der Arzneimittelkommission der
         deutschen Apotheker sowie

  2. als nicht stimmberechtigte Mitglieder

      a) ein Facharzt für Allgemeinmedizin,
      b) ein Facharzt für Innere Medizin,

      c) ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin,

      d) ein Zahnarzt,

      e) ein Tierarzt,

      f) ein Heilpraktiker,

      g) ein Vertreter der Apothekerschaft,

      h) zwei Vertreter der humanpharmazeutischen In-
         dustrie und
      i) ein Vertreter der veterinärpharmazeutischen
         Industrie.“
3. In § 3 Absatz 3 wird nach den Wörtern „können
   durch“ das Wort „schriftliche“ eingefügt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

                                   Bonn, den 10. April 2013

       aa) Die Wörter „Direktor und Professor“ werden
           durch das Wort „Präsidenten“ ersetzt.
       bb) Folgender Satz wird angefügt:

            „Die Sitzungen sind nicht öffentlich.“

   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
          „(3) Die Ausschüsse geben sich jeweils eine
       Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bun-
       desministeriums und des Bundesministeriums für

       Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
       schutz bedarf. Die Geschäftsordnungen werden
       vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-
       produkte auf dessen Homepage im Internet ver-

       öffentlicht.“

5. Die §§ 6 und 7 werden durch folgenden § 6 ersetzt:

                                  „§ 6

      Die Anlage zu der Verordnung in der Fassung vom

   19. April 2013 ist für den jeweiligen Ausschuss so
   lange weiter anzuwenden, bis für diesen eine neue
   Geschäftsordnung gemäß § 5 Absatz 3 Satz 2 öffent-
   lich zugänglich gemacht wurde.“
6. Die Anlage wird aufgehoben.

                             Artikel 2
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                     Der Bundesminister für Gesundheit
                                               Daniel Bahr
                                                 Die Bundesministerin
                     f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
                                                          Ilse
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Aigner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 811. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes c36547967522f809….