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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 811
BGBl. 2013 I S. 811 · 6.497 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Errichtung von Sachverständigen-Ausschüssen
für Standardzulassungen, Apothekenpflicht und Verschreibungspflicht von Arzneimitteln
Vom 10. April 2013
Es verordnen
– das Bundesministerium für Gesundheit auf Grund
des § 53 Absatz 1 Satz 1 und 3 in Verbindung mit
Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes, dessen Absatz 2
durch Artikel 1 Nummer 44 des Gesetzes vom
19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192), geändert worden
ist, und
– das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz auf Grund des § 53
Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit Absatz 2 des Arz-
neimittelgesetzes, dessen Absatz 2 durch Artikel 1
Nummer 44 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012
(BGBl. I S. 2192) geändert worden ist, im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium für Gesundheit:
Artikel 1
Die Verordnung zur Errichtung von Sachverstän-
digen-Ausschüssen für Standardzulassungen, Apothe-
kenpflicht und Verschreibungspflicht von Arzneimitteln
vom 2. Januar 1978 (BGBl. I S. 30), die zuletzt durch
Artikel 352 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Verordnung erhält folgende Kurzbezeichnung
und Abkürzung:
„Arzneimittel-Sachverständigenverordnung –
AMSachvV“.
2. § 2 Absatz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:
„(1) Dem Ausschuss für Standardzulassungen
gehören an
1. drei Hochschullehrer der Pharmakologie, davon
ein Hochschullehrer des Faches Veterinärme-
dizin,
2. zwei Hochschullehrer der Pharmazie,
3. ein Vertreter der Deutschen Krankenhausgesell-
schaft,
4. ein Vertreter der Krankenhausapotheker,
5. ein Vertreter der Arzneimittelkommission der
Deutschen Ärzteschaft,
6. ein Arzt für Allgemeinmedizin,
7. ein Zahnarzt,
8. ein Tierarzt,
9. ein Heilpraktiker,
10. drei Vertreter der Pharmazeutischen Industrie,
davon ein Vertreter der veterinärpharmazeu-
tischen Industrie,
11. ein Vertreter der Apothekerschaft,
12. ein Vertreter der Reformwaren-Hersteller,
13. ein Vertreter des Einzelhandels außerhalb der
Apotheken,
14. ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Ver-
braucher,
15. ein Vertreter der Gewerkschaften und
16. zwei Vertreter der Sozialversicherungsträger.
(2) Dem Ausschuss für Apothekenpflicht gehören
an
1. drei Hochschullehrer der Medizin, davon je ein
Hochschullehrer der Pharmakologie, der Inneren
Medizin und des Faches Veterinärmedizin,
2. ein Hochschullehrer der Pharmazie,
3. ein Vertreter der Deutschen Krankenhausgesell-
schaft,
4. ein Arzt für Allgemeinmedizin,
5. ein Zahnarzt,
6. ein Tierarzt,
7. ein Heilpraktiker,
8. zwei Vertreter der humanpharmazeutischen In-
dustrie,
9. zwei Vertreter der veterinärpharmazeutischen In-
dustrie,
10. ein Vertreter der Reformwaren-Hersteller,
11. zwei Vertreter der Apothekerschaft,
12. zwei Vertreter des Einzelhandels außerhalb der
Apotheken,
13. ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Ver-
braucher und
14. zwei Vertreter der Sozialversicherungsträger.
(3) Dem Ausschuss für Verschreibungspflicht ge-
hören an
1. als stimmberechtigte Mitglieder
a) zwei Hochschullehrer der Pharmakologie, da-
von ein Hochschullehrer des Faches Veterinär-
medizin, und ein Hochschullehrer der Klini-
schen Pharmakologie,
b) zwei Hochschullehrer der Pharmazie, davon
ein Hochschullehrer des Faches Klinische
Pharmazie,
c) zwei Hochschullehrer des Faches Innere Me-
dizin, davon ein Hochschullehrer des Faches
Veterinärmedizin,
d) ein Hochschullehrer des Faches Allgemein-
medizin,
e) ein Hochschullehrer des Faches Kinder- und
Jugendmedizin,

f) ein Hochschullehrer der medizinischen Statis-
tik oder der Epidemiologie,
g) ein Mitglied der Arzneimittelkommission der
deutschen Ärzteschaft,
h) ein Mitglied der Arzneimittelkommission der
Tierärzte und
i) ein Mitglied der Arzneimittelkommission der
deutschen Apotheker sowie
2. als nicht stimmberechtigte Mitglieder
a) ein Facharzt für Allgemeinmedizin,
b) ein Facharzt für Innere Medizin,
c) ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin,
d) ein Zahnarzt,
e) ein Tierarzt,
f) ein Heilpraktiker,
g) ein Vertreter der Apothekerschaft,
h) zwei Vertreter der humanpharmazeutischen In-
dustrie und
i) ein Vertreter der veterinärpharmazeutischen
Industrie.“
3. In § 3 Absatz 3 wird nach den Wörtern „können
durch“ das Wort „schriftliche“ eingefügt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Bonn, den 10. April 2013
aa) Die Wörter „Direktor und Professor“ werden
durch das Wort „Präsidenten“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Sitzungen sind nicht öffentlich.“
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die Ausschüsse geben sich jeweils eine
Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bun-
desministeriums und des Bundesministeriums für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz bedarf. Die Geschäftsordnungen werden
vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-
produkte auf dessen Homepage im Internet ver-
öffentlicht.“
5. Die §§ 6 und 7 werden durch folgenden § 6 ersetzt:
„§ 6
Die Anlage zu der Verordnung in der Fassung vom
19. April 2013 ist für den jeweiligen Ausschuss so
lange weiter anzuwenden, bis für diesen eine neue
Geschäftsordnung gemäß § 5 Absatz 3 Satz 2 öffent-
lich zugänglich gemacht wurde.“
6. Die Anlage wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesminister für Gesundheit
Daniel Bahr
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
Ilse
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Aigner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 811. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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