Gesetze / Arzneimittel-Sachverständigenverordnung

AMSachvV

§ 3

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMSachvV/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Mitglieder der Ausschüsse und deren Stellvertreter werden durch das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft einheitlich für den Zeitraum von jeweils fünf Jahren berufen. Nachfolger für vorzeitig ausscheidende Mitglieder oder Stellvertreter werden nur für den Rest des jeweiligen Berufungszeitraums berufen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMSachvV/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wiederholte Berufungen sind zulässig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AMSachvV/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Mitglieder und Stellvertreter können durch eine Erklärung gegenüber dem Bundesministerium ihre Mitgliedschaft in einem Ausschuß jederzeit beenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AMSachvV/3?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Tätigkeit in den Ausschüssen wird ehrenamtlich ausgeübt.

§ 2 § 4