Gesetze / Arzneimittel-Sachverständigenverordnung
AMSachvV§ 3
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMSachvV/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Mitglieder der Ausschüsse und deren Stellvertreter werden durch das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft einheitlich für den Zeitraum von jeweils fünf Jahren berufen. Nachfolger für vorzeitig ausscheidende Mitglieder oder Stellvertreter werden nur für den Rest des jeweiligen Berufungszeitraums berufen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMSachvV/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wiederholte Berufungen sind zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AMSachvV/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Mitglieder und Stellvertreter können durch eine Erklärung gegenüber dem Bundesministerium ihre Mitgliedschaft in einem Ausschuß jederzeit beenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AMSachvV/3?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Tätigkeit in den Ausschüssen wird ehrenamtlich ausgeübt.
Änderungsverlauf
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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10.04.2013 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 2013 (BGBl. I 811)
BGBl. 2013 I S. 811
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 352 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 259 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.