Gesetze / Arzneimittelpreisverordnung
AMPreisV§ 7a Arzneimittel nach den §§ 48a oder 48b des Arzneimittelgesetzes
Stand: 26.09.2026
Bei der Abgabe eines Arzneimittels nach den §§ 48a oder 48b des Arzneimittelgesetzes können die Apotheken einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 5 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen.