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§ 7a AMPreisV — Arzneimittel nach den §§ 48a oder 48b des Arzneimittelgesetzes

Arzneimittelpreisverordnung

Stand: 26.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei der Abgabe eines Arzneimittels nach den §§ 48a oder 48b des Arzneimittelgesetzes können die Apotheken einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 5 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen.