§ 37 Genehmigung der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union für das Inverkehrbringen, Zulassungen von Arzneimitteln aus anderen Staaten
Stand: 28.01.2022
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 19.10.2004 – B 1 KR 27/02 RGesetzliche Krankenversicherung: Voraussetzungen der Kostenerstattung für eine neue Behandlungsmethode bei einer extrem seltenen Erkrankung (hier: Photodynamische Therapie mit Verteporfin) KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 110
- BSG, 18.05.2004 – B 1 KR 21/02 RGesetzliche Krankenversicherung: Kein Anspruch auf Kostenerstattung für ein nur in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugelassenes Arzneimittel KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 53
- LSG Thüringen, 19.08.2021 – L 2 KR 62/17Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 15.04.2011 – L 4 KR 4903/10Zitiert von 7
- LSG Baden-Württemberg, 31.10.2007 – L 5 KR 2563/07Zitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 30.08.2006 – L 5 KR 281/06Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 06.06.2013 – 81 O 118/12Zitiert von 1
- BGH, 08.05.2013 – I ZR 98/12Wettbewerbsverstoß eines Apothekers: Gewährung einer einen Euro übersteigenden Werbegabe bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel - RezeptBonusZitiert von 25
- BGH, 06.02.2013 – I ZR 62/11Heilmittelwerbung: Gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis als Voraussetzung für die Zulässigkeit; Anforderungen an die wissenschaftliche Studie - Basisinsulin mit GewichtsvorteilZitiert von 65
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 37 AMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/37#abs-1 (1) Die von der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 auch in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 oder der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen steht, soweit in den §§ 11a, 13 Absatz 2a, § 21 Absatz 2, §§ 40, 67, 69, 73, 84 oder 94 auf eine Zulassung abgestellt wird, einer nach § 25 erteilten Zulassung gleich. Als Zulassung im Sinne des § 21 gilt auch die von einem anderen Staat für ein Arzneimittel erteilte Zulassung, soweit dies durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums bestimmt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/37#abs-2 (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, eine Rechtsverordnung nach Absatz 1, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu erlassen, um eine Richtlinie des Rates durchzuführen oder soweit in internationalen Verträgen die Zulassung von Arzneimitteln gegenseitig als gleichwertig anerkannt wird.