§ 63e Europäisches Verfahren
Stand: 10.06.2019
In den Fällen von Artikel 107i der Richtlinie 2001/83/EG ergreift die zuständige Bundesoberbehörde die dort vorgesehenen Maßnahmen. Für das Verfahren gelten die Artikel 107i bis 107k der Richtlinie 2001/83/EG.
Änderungsverlauf
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19.10.2012 Ausfertigung
§ 63e eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I 2192)
BGBl. I S. 2192
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