Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetz
AMEG§ 7 Geltendmachung des Anspruchs
Stand: 26.08.2026
Die Beträge, auf die die Ausschussmitglieder nach diesem Gesetz Anspruch haben, werden nur auf Antrag gewährt. Der Anspruch erlischt, wenn der Antrag nicht binnen eines Jahres nach dem anspruchsbegründenden Tatbestand gestellt wird.