Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetz
AMEG§ 8 Ausführungsbestimmungen
Stand: 26.08.2026
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für Finanzen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium.