Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetz AMEG § 6 Aufrundung Stand: 26.08.2026 Nordrhein-Westfalen Der Gesamtbetrag, der nach den §§ 2 bis 5 zu gewähren ist, ist auf durch zehn teilbare Centbeträge aufzurunden.