Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetz

AMEG

§ 5 Fahrkostenentschädigung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMEG/5#abs-1 (1) Den Ausschussmitgliedern werden die Fahrkosten für die zur Dienstleistung notwendige Reise vom Wohnort zum Ort der Sitzung und für die Rückreise erstattet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMEG/5#abs-2 (2) Bei Benutzung von regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlichen Auslagen einschließlich der Kosten für die Beförderung des notwendigen Gepäcks bis zur Höhe der Auslagen für die erste Klasse ersetzt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AMEG/5#abs-3 (3) Bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs oder eines privaten Fahrrads wird eine Entschädigung in Höhe der Sätze nach § 5 Absatz 1 des Landesreisekostengesetzes gewährt. Notwendige Parkkosten werden bis zur Höhe eines Betrages von 10 Euro pro Tag gewährt. Für die Mitnahme eines anderen Ausschussmitglieds wird eine Entschädigung nach § 5 Absatz 2 des Landesreisekostengesetzes gewährt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AMEG/5#abs-4 (4) Tritt ein Ausschussmitglied die Reise zum Sitzungsort von einem anderen Ort als seinem Wohnort an, oder fährt es nach der Sitzung zu einem anderen Ort als seinem Wohnort, so werden die Fahrkosten bis zur Höhe der bei der Fahrt von und zum Wohnort zu erstattenden Kosten erstattet.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AMEG/5#abs-5 (5) Für Reisen während der Sitzungsdauer zum Wohnort und zurück werden die Fahrkosten nur insoweit erstattet, als hierdurch keine höheren Gesamtkosten als beim Verbleiben am Sitzungsort entstehen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AMEG/5#abs-6 (6) Die Auslagen ortsansässiger Ausschussmitglieder für Fahrten oder Wege innerhalb der politischen Gemeinde des Sitzungsortes aus Anlass der Sitzung werden nicht besonders vergütet; sie sind mit dem Sitzungstagegeld nach § 4 Absatz 1 abgegolten.

§ 4 § 6