Gesetze / Allgemeine Lehrverpflichtungsverordnung
ALehrV§ 9 Ermäßigungen für Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
Stand: 08.05.2026
Für Aufgaben, die außerhalb der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung wahrgenommen werden, kann im Einzelfall eine Ermäßigung der Jahreslehrverpflichtung gewährt werden, wenn die Aufgaben im öffentlichen Interesse liegen.